Allgemeine Geschäftsbedingungen Starkmann Umzüge
AGB für Umzugsdienstleistungen
§1 Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
§ 2 Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird. Alle Zusatzleistungen sind schriftlich festzuhalten.
§ 3 Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
§ 4 Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
§ 5 Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
§ 6 Transportsicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio und Hifi –Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
Bei Abholung des Transportgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- und Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der Auftraggeber zur Empfangsannahme oder Absendung des Umzugsgutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, u./o. bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für den Auftragnehmer rechtsverbindlich und kann später seitens des Auftraggebers nicht mehr angefochten werden. Der Auftraggeber hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu informieren.
Gibt der Auftraggeber an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u. / o. anderweitige Hilfen zu stellen, und sind diese am Tage der Auftragsdurchführung nicht oder nur teilweise vorhanden, so entsteht seitens des Auftragnehmers eine Mehrleistung, welche mit 35,00 EUR netto pro angefangene Stunde und fehlenden Arbeiter zu vergüten ist. Der Auftragnehmer zieht in solchen Fällen weitere, eigene Leute hinzu oder nimmt wahlweise eine zeitliche Verlängerung des Auftrages vor.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und / oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der Auftraggeber an, die Be- u./o. Entladestelle sei für einen Lkw bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage des Auftragsaufführung durch abgestellte Fremd-Pkws u./o. andere Hindernisse nicht der Fall, so werden seitens des Antragsnehmers Mehrkosten aufgrund Mehraufwand i.H. von 35,00 EUR netto pro angefangene Stunde und Arbeiter für die Zeit des Be- u./o. Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom Auftraggeber als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen.
Verweigert der Auftraggeber notwendige Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages, die ihm möglich und zumutbar sind, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Auftrag vorzeitig zu beenden. Den Auftraggeber befreit dies jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zuzüglich angefallener Mehrleistungen sowie entstandener Auslagen an den Auftragnehmer zu zahlen. Soweit der Auftragnehmer infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages Aufwendungen erspart hat, sind diese dem Auftraggeber gut zu bringen. Das Gleiche gilt für das, was der Auftragnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§ 8 Elektro- und Installations-arbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installations-arbeiten berechtigt.
§ 9 Gefahrgut
Der Transport von Kraftfahrzeugen ist nur mit leerem Tank der zu transportierenden Fahrzeuge möglich.
§ 10 Aufrechnungen
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 11 Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
§ 12 Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
§ 13 Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern , ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf dem Umzugsauftrag bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Auftragnehmer spätestens am Tage nach dem Umzug an. Spätere Reklamationen von äußerlich sichtbaren Schäden können danach nicht mehr berücksichtigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden( §451f HGB). Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Wird die Anzeige nach Verlassen der Entladestelle erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung (bei postalischer Zustellung ist der Poststempel ausschlaggebend). Der Auftragnehmer wurde auf den § 438 HGB hingewiesen, welcher ebenso Anwendung findet.
§ 14 Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
Der Rechnungsbetrag ist nach Auftragserfüllung in Bar fällig. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.
§ 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
§15 Stornierung
Wird der Auftrag durch den Auftraggeber zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem Auftragnehmer die sich aus § 415 HGB entstehenden Rechte zu. Der Auftragnehmer kann insbesondere ein Drittel der vereinbarten Fracht ( Fautfracht) ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen verlangen. Bei abgeschlossenen Umzugsverträgen gilt der Auftrag als vom Auftraggeber storniert, wenn der Umzug nach Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Termin nicht durchgeführt wird. Dem Auftragnehmer stehen neben der Fautfracht Schadensersatzansprüche zu, sofern dem Auftragnehmer durch die Stornierung / Kündigung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. ( z.B. Leerfahrt). Auslagen, welche der Auftragnehmer aufgrund Beauftragung an Dritte hatte, bleiben hiervon unberührt und sind gesondert zu erstatten.
Storniert der Auftraggeber den abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie folgt an:
- bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 50 %
- bis 10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 60 %
- bis 7 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 70 %
- bis 5 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 80 %
- bis 3 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 90%
und danach 100 % der vereinbarten Netto- Umzugskostenvergütung ( ohne Mehrwertsteuer).
§ 16 Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports ( ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
§17 Gerichtsstand
Für Rechtssteitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht , in dessen Bezirk sich die von Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtssteitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 18 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht